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HRR-Strafrecht
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Januar 2000
1. Jahrgang
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1. Wird aufgrund einer unzulässigerweise vor Erlaß des Urteils im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache getroffenen Vereinbarung Rechtsmittelverzicht erklärt, kann dies zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Rechtsmittelfrist führen (Ergänzung zu BGHSt 43, 195). (BGHSt)
2. Zur Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls bei einer verfahrensbeendenden Absprache.
In einem Streit gemäß § 14 StPO kann nur eines der streitenden Gerichte als zuständiges Gericht bestimmt werden. Die Bestimmung muß unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen, am Streit nicht beteiligten Gerichts ergibt.
1. Zum Begriff der Tat im prozessualen Sinne.
2. Eine Strafanklageverbrauch liegt nicht vor, wenn in dem früheren Verfahren hinsichtlich der jetzt abgeurteilten Tat ein Strafverfolgungswille von Staatsanwaltschaft oder Tatgericht nicht hervorgetreten ist. Der Strafverfolgungswille geht nicht schon daraus hervor, daß das jetzt abgeurteilte Geschehen in der früheren Anklageschrift als Vorgeschichte ersichtlich zum besseren Verständnis der Gesamtumstände angesprochen worden ist (vgl. dazu BGHSt 43, 96, 99 f.; BGH NStZ 1995, 510).
3. Der Ablehnung einer identischen Tat im prozessualen Sinne steht nicht entgegen, daß konkurrenzrechtlich zwischen einer versuchten Anstiftung und der eigenhändigen Vollendung der Haupttat Subsidiarität bestehen soll (vgl. BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 1 Konkurrenzen 3).
Zum Umfang der Darlegungspflicht bei nicht standardisierten Sachverständigengutachten in den Urteilsgründen (hier: Anthropologisches Vergleichsgutachten und sog. "Jeansfaltenvergleichsgutachten"). (BGH)