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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 606

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 58/24, Beschluss v. 02.04.2024, HRRS 2024 Nr. 606


BGH 6 StR 58/24 - Beschluss vom 2. April 2024 (LG Braunschweig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 13. Oktober 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der Anstiftung zum tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung begangenen besonders schweren Raub schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 606

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede