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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 505

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 44/24, Beschluss v. 05.03.2024, HRRS 2024 Nr. 505


BGH 6 StR 44/24 - Beschluss vom 5. März 2024 (LG Stendal)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 18. August 2023 werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Feststellungen weder die Annahme eines hinterlistigen Ãœberfalls im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. zum Erfordernis des planmäßigen Verbergens der Angriffsabsicht BGH, Beschluss vom 2. November 2023 - 6 StR 437/23) noch der gemeinschaftlichen Begehung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2023 - 6 StR 275/22, NJW 2023, 2060, 2061) tragen. Dies berührt aber weder den Schuld- noch den Strafausspruch, weil die Körperverletzung mit einer Paintballwaffe begangen wurde, bei der es sich nach den festgestellten Umständen um ein gefährliches Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) handelte, und die Strafkammer die Verwirklichung mehrerer Tatbestandsvarianten nicht strafschärfend berücksichtigt hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 505

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede