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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 81

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 417/24, Beschluss v. 13.11.2024, HRRS 2025 Nr. 81


BGH 6 StR 417/24 - Beschluss vom 13. November 2024 (LG Nürnberg-Fürth)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. März 2024 wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

Trotz einzelner missverständlich anmutender Wendungen entnimmt der Senat den Urteilsgründen in ihrem Gesamtzusammenhang, dass die Strafkammer nach abgeschlossener Beweiswürdigung in tatsächlicher Hinsicht keine Zweifel an der uneingeschränkten Schuldfähigkeit hegte.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 81

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede