HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 75
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 378/24, Beschluss v. 06.11.2024, HRRS 2025 Nr. 75
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 1. März 2024 wird die Verfolgung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt; von der Verfolgung wegen des tateinheinlichen Besitzes von Cannabis wird abgesehen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 75
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede