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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 603

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 33/24, Beschluss v. 21.03.2024, HRRS 2024 Nr. 603


BGH 6 StR 33/24 - Beschluss vom 21. März 2024 (LG Stendal)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 7. September 2023 wird als unbegründet verworfen; der Adhäsionsausspruch wird jedoch dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2021 - 6 StR 413/21; vom 27. Januar 2021 - 6 StR 439/20).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und die dem Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 603

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede