hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 737

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 175/24, Beschluss v. 30.04.2024, HRRS 2024 Nr. 737


BGH 6 StR 175/24 - Beschluss vom 30. April 2024 (LG Braunschweig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 13. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Gesamtfreiheitsstrafe aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen auf zwei Jahre und neun Monate herabgesetzt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 737

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede