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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 893

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 128/24, Beschluss v. 29.04.2024, HRRS 2024 Nr. 893


BGH 6 StR 128/24 - Beschluss vom 29. April 2024 (LG Dessau-Roßlau)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 24. November 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Prozesszinsen erst ab dem 10. November 2023 zu zahlen sind. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die in der Revisionsinstanz durch das Adhäsionsverfahren veranlassten besonderen Kosten sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die geltend gemachten Prozesszinsen sind erst ab dem Tag zu entrichten, der auf die - hier am 9. November 2023 eingetretene - Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 6 StR 395/20).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 893

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede