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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1030

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 76/23, Beschluss v. 13.06.2023, HRRS 2023 Nr. 1030


BGH 6 StR 76/23 - Beschluss vom 13. Juni 2023 (LG Hof)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 21. Oktober 2022 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit er in den Fällen IV.3 und IV.10 der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen;

b) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass er des Betruges in 30 Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 32 Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, wovon es zwei Monate für vollstreckt erklärt hat. Hiergegen richtet sich die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 Abs. 2 StPO und zu einer hierdurch veranlassten Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen hat es keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren in den Fällen IV.3 und IV.10 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein. Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO.

2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Februar 2023 niedergelegten Gründen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Angesichts der verbleibenden Strafen und der im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung einzubeziehenden Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg schließt der Senat aus, dass die von der Strafkammer verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ohne die infolge der Verfahrensbeschränkung entfallenden beiden Geldstrafen geringer ausgefallen wäre.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1030

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede