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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 513

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 557/23, Beschluss v. 20.02.2024, HRRS 2024 Nr. 513


BGH 6 StR 557/23 - Beschluss vom 20. Februar 2024 (LG Saarbrücken)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Verfahrensrüge jedenfalls unbegründet ist. Das Landgericht hat die Beweiserhebung rechtsfehlerfrei nach § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO abgelehnt.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 513

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede