HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 511
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 511/23, Beschluss v. 05.03.2024, HRRS 2024 Nr. 511
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 5. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in Österreich erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat das Landgericht mit den Begriffen „überweisen“ beziehungsweise „eine Überweisung veranlassen“ keine unterschiedlichen Begehungsweisen bezeichnet. Auch im Übrigen sind die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Computerbetruges nach § 263a Abs. 1 StGB in allen zwölf Fällen hinreichend festgestellt.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 511
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede