HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 407
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 51/23, Beschluss v. 21.03.2023, HRRS 2023 Nr. 407
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Oktober 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch entfällt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 12. März 2020.
Der Einziehungsausspruch wird klarstellend wie folgt neu gefasst: Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 56.838,90 Euro angeordnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 407
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede