HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 72
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 476/23, Beschluss v. 30.11.2023, HRRS 2024 Nr. 72
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 10. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird von der Anordnung der Einziehung des Messers ? Asservat 1.3 - abgesehen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 72
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede