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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 64

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 362/23, Beschluss v. 16.11.2023, HRRS 2024 Nr. 64


BGH 6 StR 362/23 - Beschluss vom 16. November 2023 (LG Cottbus)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14. Februar 2023 dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung und der Nachstellung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 64

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede