hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1234

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 270/23, Beschluss v. 25.07.2023, HRRS 2023 Nr. 1234


BGH 6 StR 270/23 - Beschluss vom 25. Juli 2023 (LG Dessau-Roßlau)

Verwerfung der Revision als unzulässig; Pflicht zur elektronischen Übermittlung: Übermittlung der Revisionsbegründung auf elektronischem Wege (Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach eines anderen Rechtsanwalts).

§ 349 Abs. 1 StPO; § 345 Abs. 2 StPO; § 32d Satz 2 StPO; § 32a Abs. 3 StPO; 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 17. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die dem Neben- und Adhäsionskläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

Die Revisionsbegründung ist von dem beigeordneten Verteidiger Rechtsanwalt B. verfasst und am 21. April 2023 über das besondere elektronische Anwaltspostfach des Rechtsanwalts M. an das Landgericht übermittelt worden. Dies genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 345 Abs. 2 i.V.m. § 32d Satz 2, § 32a Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2023 - 6 StR 466/22 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1234

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede