HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 707
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 14/23, Beschluss v. 16.05.2023, HRRS 2023 Nr. 707
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 11. Oktober 2022 aufgehoben, soweit das Landgericht von einer Entscheidung über die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe mit der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gardelegen vom 14. Juni 2021 abgesehen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Kompensationsentscheidung getroffen und einen Härteausgleich gewährt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Senat kann aufgrund fehlender Feststellungen zum Vollstreckungsstand des Urteils des Amtsgerichts Gardelegen vom 14. Juni 2021 nicht überprüfen, ob eine Einbeziehung der hierdurch ausgeurteilten Geldstrafe und die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB mit der für die hiesige Tat verhängten Strafe zu Recht unterblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 6 StR 644/21). In Ansehung der persönlichen Verhältnisse kann eine Benachteiligung des Angeklagten durch eine möglicherweise fehlerhaft unterbliebene Gesamtstrafenbildung nicht gänzlich ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2014 - 3 StR 246/14).
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 707
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede