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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 706

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 126/23, Beschluss v. 03.05.2023, HRRS 2023 Nr. 706


BGH 6 StR 126/23 - Beschluss vom 3. Mai 2023 (LG Halle)

Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Darlegungsanforderungen: hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der angeordneten Maßregel).

§ 64 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 9. November 2022

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass er der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen, des Diebstahls, des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung, der Erpressung und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen schuldig ist;

b) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, wegen Diebstahls, wegen versuchten Diebstahls, wegen Sachbeschädigung, wegen „räuberischer“ Erpressung und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat auf Grundlage seiner rechtsfehlerfreien Feststellungen zutreffend ausgeführt, dass sich der Angeklagte im Fall III.7 der Urteilsgründe einer Erpressung schuldig gemacht hat, und die für diese Tat verhängte Strafe dem Strafrahmen des § 253 Abs. 1 StGB entnommen. Auch in die Liste der angewendeten Vorschriften hat es lediglich diese Vorschrift und nicht zusätzlich § 255 StGB aufgenommen. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der in der Urteilsformel genannten Verurteilung wegen „räuberischer“ Erpressung um ein offensichtliches Fassungsversehen, das der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO berichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2000 - 4 StR 208/00).

2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat die für die Anordnung der Maßregel gemäß § 64 Satz 2 StGB geforderte hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht rechtsfehlerfrei dargetan. Es hat sich insoweit dem von ihm gehörten Sachverständigen angeschlossen, der im Wesentlichen ausgeführt hat, die Erfolgsaussichten seien „eher als gering einzuschätzen“, weil aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung des Angeklagten mit primär dissozialen Anteilen und der prognostizierten Rückfallgefahr trotz erfolgreicher Suchttherapie ein Rückfall in die Delinquenz zu erwarten sei, dennoch „lohne sich der Versuch einer Therapie“, weil beim Angeklagten eine „Grundmotivation“ vorhanden sei, seine langjährige Drogenproblematik anzugehen.

Eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit eines Behandlungserfolges (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2021 - 2 StR 104/21; vom 23. November 2021 - 4 StR 289/21) ist damit nicht hinreichend belegt. Die Ausführungen des Landgerichts lassen nicht nur eine Erörterung und Abwägung weiterer prognosegünstiger und -ungünstiger Faktoren vermissen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2022 - 2 StR 28/22, NStZ-RR 2022, 240, 241), sondern auch besorgen, dass es eine nicht von vornherein bestehende Aussichtslosigkeit beziehungsweise bereits die geringe Wahrscheinlichkeit eines Therapieerfolges genügen lässt und damit seiner Entscheidung einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat.

Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Aufhebung der Maßregel entzieht zugleich der Anordnung des Vorwegvollzugs die Grundlage. Der Senat verweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, weil eine Zuständigkeit des Schwurgerichts nicht mehr besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2022 - 2 StR 236/22; vom 16. Juni 2021 - 1 StR 58/21).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 706

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede