HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 586
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 75/22, Beschluss v. 20.04.2022, HRRS 2022 Nr. 586
Den Angeklagten wird auf ihre Anträge und ihre Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 26. Oktober 2021 und in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil gewährt.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil werden als unbegründet verworfen; jedoch haftet der Angeklagte V. hinsichtlich eines Einziehungsbetrags von 55.000 Euro (Fall 1/4 der Urteilsgründe) als Gesamtschuldner (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Februar 2022).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 586
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede