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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 348

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 520/22, Beschluss v. 25.01.2023, HRRS 2023 Nr. 348


BGH 6 StR 520/22 - Beschluss vom 25. Januar 2023 (LG Stade)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 21. September 2022 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Es benachteiligt den Angeklagten nicht, dass das Landgericht aus den verhängten 17 Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und acht Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr eine nicht nachvollziehbar niedrige Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten gebildet hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 348

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede