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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 339

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 472/22, Beschluss v. 26.01.2023, HRRS 2023 Nr. 339


BGH 6 StR 472/22 - Beschluss vom 26. Januar 2023 (LG Braunschweig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 13. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zwar hat die Strafkammer - worauf die Revision zutreffend hinweist - nicht rechtsfehlerfrei belegt, dass der Angeklagte „gewalterfahren“ ist. Darauf beruht das Urteil aber nicht, denn das Landgericht hat seine Überzeugung von der Mittäterschaft in nicht zu beanstandender Weise maßgeblich auf das dynamische Tatgeschehen und die Aussagen von Zeugen gestützt.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 339

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede