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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 109

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 360/22, Beschluss v. 04.10.2022, HRRS 2023 Nr. 109


BGH 6 StR 360/22 - Beschluss vom 4. Oktober 2022 (LG Nürnberg-Fürth)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 27. April 2022 wird verworfen; jedoch wird die Adhäsionsentscheidung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels, die dem Neben- und Adhäsionskläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 109

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi