HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 977
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 288/22, Beschluss v. 23.08.2022, HRRS 2022 Nr. 977
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 1. April 2022 wird als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts der Vorstrafen und des Umstands, dass die Angeklagte während der Tatbegehung unter Führungsaufsicht stand, erweisen sich die Strafen in den Fällen I.6, 8, 10 und 11 als angemessen (§ 354 Abs. 1a StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 977
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi