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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 971

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 264/22, Beschluss v. 10.08.2022, HRRS 2022 Nr. 971


BGH 6 StR 264/22 - Beschluss vom 10. August 2022 (LG Verden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 24. März 2022 wird verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.122,38 Euro angeordnet ist und die weitergehende Einziehungsentscheidung entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

Gründe

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) in Höhe von mehr als 5.122,38 Euro kommt nicht in Betracht. Denn nur in dieser Höhe hat der Angeklagte durch den Einsatz der gefälschten Kreditkarten aus der abgeurteilten Tat tatsächlich etwas im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB erlangt. Darauf war die Strafverfolgung nach § 154a StPO beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 6 StR 468/20).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 971

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi