HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 968
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 251/22, Beschluss v. 12.07.2022, HRRS 2022 Nr. 968
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 2. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen Ungeeignetheit begegnet keinen Bedenken. Soweit die Strafkammer zur Begründung aus der Beweisaufnahme gewonnene Anknüpfungstatsachen herangezogen hat, liegt darin keine unzulässige Beweisantizipation.
Der Schriftsatz vom 11. Juli 2022 hat vorgelegen.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 968
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi