HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 582
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 23/22, Beschluss v. 20.04.2022, HRRS 2022 Nr. 582
Auf Antrag des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt S. vom 19. April 2022 wird die Erforderlichkeit einer Dienstreise zum genannten Angeklagten in die Jugendanstalt Raßnitz festgestellt.
Dem nach § 46 Abs. 2 RVG gestellten Antrag des Pflichtverteidigers, dessen Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO auch im Revisionsverfahren einschließlich der Hauptverhandlung fortbesteht, war stattzugeben. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen des Angeklagten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 8. Aufl., 2021, § 46 Rn. 26).
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 582
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede