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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 682

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 165/22, Beschluss v. 17.05.2022, HRRS 2022 Nr. 682


BGH 6 StR 165/22 - Beschluss vom 17. Mai 2022 (LG Nürnberg-Fürth)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Januar 2022 wird als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Es benachteiligt die Angeklagte nicht, dass das Landgericht unter Einbeziehung der dem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 17. Mai 2021 zugrundeliegenden Einzelstrafen rechtsfehlerhaft nur auf eine Gesamtstrafe erkannt hat, obwohl die Angeklagte die betreffenden Taten vor den letzten neun der nunmehr abgeurteilten Taten zum Nachteil des Zeugen L. beging.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 682

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede