HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 583
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 97/21, Beschluss v. 07.04.2021, HRRS 2021 Nr. 583
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. November 2020 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Verfahrensrüge ist entsprechend den diesbezüglichen Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts jedenfalls unbegründet.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 583
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede