HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 381
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 69/21, Beschluss v. 10.03.2021, HRRS 2021 Nr. 381
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 30. September 2020 wird als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
Der Strafausspruch hat letztlich Bestand. Aus den Ausführungen der Jugendkammer ergibt sich ein erheblicher Erziehungsbedarf des Angeklagten. Die früheren Taten stehen dabei mit der neuen Tat in einem engen zeitlichen Zusammenhang und sind durch eine fortdauernde Aggressionsbereitschaft des Angeklagten geprägt. Der Senat schließt daher aus, dass die Jugendkammer bei der - rechtlich gebotenen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2009 - 2 StR 162/08, NStZ 2009, 43; vom 16. Juni 2020 - 4 StR 228/20, StV 2020, 683) - einheitlichen Rechtsfolgenbemessung im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG unter näherer Darstellung und Bewertung der früher abgeurteilten Taten zu einer für den Angeklagten noch günstigeren Ahndung gelangt wäre.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 381
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede