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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 693

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 643/21, Beschluss v. 18.05.2022, HRRS 2022 Nr. 693


BGH 6 StR 643/21 - Beschluss vom 18. Mai 2022

Auslagen des Pflichtverteidigers (erforderliche Übernachtungskosten).

§ 46 Abs. 1 RVG

Entscheidungstenor

Auf den Antrag des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt R. vom 4. Mai 2022 wird festgestellt, dass für seine Teilnahme an der Hauptverhandlung am 1. Juni 2022 Übernachtungskosten von höchstens 80 Euro erforderlich sind.

Gründe



Dem nach § 46 Abs. 2 RVG gestellten Antrag des Pflichtverteidigers, dessen Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO auch im Revisionsverfahren einschließlich der Hauptverhandlung fortbesteht, war stattzugeben. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen des Angeklagten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 8. Aufl. 2021, § 46 Rn. 26).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 693

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede