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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 542

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 602/21, Beschluss v. 22.03.2022, HRRS 2022 Nr. 542


BGH 6 StR 602/21 - Beschluss vom 22. März 2022 (LG Göttingen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 9. August 2021 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Einziehungsentscheidung aufgehoben; diese entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Einziehungsentscheidung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Denn die Urteilsgründe belegen nicht, dass der während der Taten inhaftierte Angeklagte - wie erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 5 StR 149/20, mwN) - in irgendeiner Phase des Tatablaufs tatsächliche Verfügungsgewalt über das Geld erlangte. Verfügungsgewalt hatte vielmehr ausschließlich die nichtrevidierende Mitangeklagte, auf deren Konto das Geld überwiesen wurde und die das Geld später abhob. Der Senat schließt aus, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Einziehung von Taterträgen oder ihres Wertes gegen den Angeklagten rechtfertigen, und lässt die Einziehungsentscheidung daher entfallen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 542

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede