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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 208

Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 559/21, Beschluss v. 13.01.2022, HRRS 2022 Nr. 208


BGH 6 StR 559/21 - Beschluss vom 13. Januar 2022 (LG Potsdam)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 1. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Das Landgericht hat dem Antrag des Adhäsionsklägers nicht in vollem Umfang entsprochen. Damit war es erforderlich, in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen worden ist (§ 406 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 StPO). Dies holt der Senat nach.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 208

Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi