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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1262

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 465/21, Beschluss v. 02.11.2021, HRRS 2021 Nr. 1262


BGH 6 StR 465/21 - Beschluss vom 2. November 2021 (LG Regensburg)

Versuchter sexueller Missbrauch von Jugendlichen (Versuchsbeginn: unmittelbares Ansetzen, Vorstellung des Täters, wesentlicher Zwischenakt).

§ 182 Abs. 2, Abs. 4 StGB; § 22 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 27. April 2021

a) aufgehoben,

aa) soweit er wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen verurteilt worden ist (Fall B.II.1.b der Urteilsgründe); insoweit wird der Angeklagte freigesprochen;

bb) im Gesamtstrafenausspruch;

b) dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang des Freispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Die übrigen Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs eines Kindes mit sexueller Nötigung“ (Einzelstrafe zwei Jahre und zehn Monate) und wegen „versuchten sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen“ (Einzelstrafe vier Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 2 und 4 StGB (Fall B.II.1.b der Urteilsgründe) und insoweit zum Freispruch des Angeklagten. Bei der angestrebten Missbrauchstat war die Schwelle zum strafbaren Versuch noch nicht überschritten.

a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen fragte die damals 14-jährige Nebenklägerin den Angeklagten bei einem Aufenthalt in dessen Wohnung, ob sie das WLAN nutzen dürfe. Der Angeklagte äußerte hierauf, dies dürfe sie, wenn er sie „anfassen“ dürfe. Die Nebenklägerin, die zutreffend erkannte, dass der Angeklagte sie insbesondere im Intimbereich sexuell motiviert berühren wollte, lehnte das Ansinnen ab und entfernte sich. Weitere Anstalten, sein Ziel zu erreichen, unternahm der Angeklagte nicht.

b) Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 2 und 4 StGB. Noch nicht tatbestandsmäßige Handlungen begründen eine Versuchsstrafbarkeit nur dann, wenn sie nach der Vorstellung des Täters der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals so dicht vorgelagert sind, dass das Geschehen bei ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmündet. Hieran gemessen hat der Angeklagte noch nicht im Sinne des § 22 StGB unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 182 Abs. 2 StGB angesetzt. Denn die Vornahme sexueller Handlungen war nach seiner Vorstellung ersichtlich von der Bereitschaft der Nebenklägerin, sich auf sein Ansinnen einzulassen, und damit von einem wesentlichen Zwischenakt abhängig (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - 5 StR 42/21; Urteil vom 10. Oktober 2013 - 4 StR 258/13, StV 2014, 413, 414).

Da auszuschließen ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung diesbezüglich weitergehende Feststellungen getroffen werden könnten, hat der Senat den Angeklagten insoweit freigesprochen (§ 354 Abs. 1 StPO). Der Freispruch entzieht der für diese Tat verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten und dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.

2. Hingegen hat die rechtsfehlerfreie Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten (Fall B.II.1.a der Urteilsgründe) Bestand. Der Senat hat den Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils entsprechend geändert (§ 354 Abs. 1 StPO analog).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1262

Externe Fundstellen: StV 2022, 236

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede