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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1022

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 347/21, Beschluss v. 25.08.2021, HRRS 2021 Nr. 1022


BGH 6 StR 347/21 - Beschluss vom 25. August 2021 (LG Potsdam)

Einziehung des Wertes von Taterträgen (nachvollziehbare Bestimmung des einzuziehenden Geldbetrages).

§ 73 Abs. 1 StGB; 73c Satz 1 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29. Januar 2021 wird die ihn betreffende Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 27 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Strafkammer hat die Höhe des nach § 73c StGB einzuziehenden Geldbetrages nicht nachvollziehbar bestimmt.

Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte in drei Fällen je 1.000 Gramm, in zwölf Fällen je 500 Gramm und in sieben Fällen je 200 Gramm Marihuana, von denen er jeweils sechs Prozent zum eigenen Konsum verwendete und die verbleibende Menge zum Preis von 6,20 Euro pro Gramm gewinnbringend weiterveräußerte. Außerdem verkaufte er neunmal je 500 Gramm Marihuana zum Preis von 5,50 Euro pro Gramm. Von den an fünf Tagen je erworbenen mindestens zehn Gramm Kokain entnahm er jeweils ein Gramm für den Eigenkonsum und veräußerte den Rest zum Preis von 80 Euro pro Gramm. Anlässlich einer Durchsuchung wurden beim Angeklagten 82,5 Gramm Marihuana, 20 Gramm Kokaingemisch sowie 2.090 Euro Bargeld sichergestellt.

Die Strafkammer hat - ohne nähere Berechnung - die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 87.909,70 Euro angeordnet. Das als Tatertrag gemäß § 73 Abs. 1 StGB eingezogene Bargeld hat sie „angerechnet“, die sichergestellten „Betäubungsmittelmengen abgezogen“.

2. Der Generalbundesanwalt beantragt die Aufhebung des Ausspruchs über die Einziehung des Wertes von Taterträgen. Er führt insoweit aus:

[…] Hinsichtlich des zuletzt erworbenen Kokaingemischs ist davon auszugehen, dass es anlässlich der Durchsuchung am 7. Januar 2020 vollständig in amtlichen Gewahrsam genommen wurde. […] Berücksichtigung bei der Einziehungsentscheidung haben die 20 Gramm Kokaingemisch aus Fall 16. zutreffender Weise nicht gefunden (UA S. 46). Nach den Feststellungen der Strafkammer erlöste der Angeklagte im Ergebnis somit: 32.054 + 24.750 + 2.880 + 5.828 + 8159,20 + 11.656 + 2.914 = 87.729,70 Euro. Von dieser Summe waren die 511,50 Euro für das sichergestellte Marihuana abzuziehen, so dass sich eine Endsumme von 87.218,20 Euro ergibt. Dem Rechenweg des Landgerichts folgend, wären hiervon die sichergestellten Gelder in Höhe von 2.090 Euro abzuziehen.

Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Ergänzend weist er darauf hin, dass die vom Generalbundesanwalt errechnete Summe von 87.729,70 Euro bereits den Abzug für den nicht erzielten Erlös der sichergestellten 82,5 Gramm Marihuana berücksichtigt.

3. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den Verkaufsmengen und -preisen können bestehen bleiben. Sie können um solche ergänzt werden, die ihnen nicht widersprechen (§ 353 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1022

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede