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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1019

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 330/21, Beschluss v. 10.08.2021, HRRS 2021 Nr. 1019


BGH 6 StR 330/21 - Beschluss vom 10. August 2021 (LG Schwerin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 18. März 2021 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft (§ 347 Abs. 1 Satz 3 StPO) war für die Beurteilung der Rügevoraussetzungen hilfreich.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1019

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede