HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1019
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 330/21, Beschluss v. 10.08.2021, HRRS 2021 Nr. 1019
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 18. März 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft (§ 347 Abs. 1 Satz 3 StPO) war für die Beurteilung der Rügevoraussetzungen hilfreich.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1019
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede