HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1016
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 321/21, Beschluss v. 27.07.2021, HRRS 2021 Nr. 1016
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26. Januar 2021 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Es benachteiligt den Angeklagten nicht, dass das Landgericht nicht auch das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe (vgl. hierzu Antragsschrift des Generalbundeanwalts) angenommen hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1016
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede