HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1008
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 299/21, Beschluss v. 25.08.2021, HRRS 2021 Nr. 1008
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 17. Februar 2021 werden als unbegründet verworfen. Jedoch wird im Fall B.II.4. (D.II.2.a) der Urteilsgründe die Höhe des Tagessatzes auf einen Euro festgesetzt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die den Neben- und Adhäsionsklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen und die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.
Die Strafkammer hat es im Fall B.II.4. (D.II.2.a) der Urteilsgründe unterlassen, die Tagessatzhöhe festzusetzen. Dieser Festsetzung bedarf es auch dann, wenn - wie hier - aus einer Einzelgeldstrafe und einer Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 4 StR 504/20 mwN). In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 3 StR 503/08) setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1008
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede