HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 909
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 231/21, Beschluss v. 15.06.2021, HRRS 2021 Nr. 909
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass der Angeklagte in Höhe von 124.000 Euro als Gesamtschuldner haftet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 909
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß