HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 363
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 21/21, Beschluss v. 23.02.2021, HRRS 2021 Nr. 363
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. September 2020 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 363
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede