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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1056

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 193/21, Beschluss v. 30.06.2021, HRRS 2021 Nr. 1056


BGH 6 StR 193/21 - Beschluss vom 30. Juni 2021 (LG Bückeburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 11. Januar 2021 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Wird nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf bei den Akten befindliche Abbildungen verwiesen, ist deren bildhafte Wiedergabe in den Urteilsgründen entbehrlich. Chatverläufe sind nur dann wörtlich mitzuteilen, wenn es auf den genauen Wortlaut ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 4 StR 37/19).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1056

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß