HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1056
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 193/21, Beschluss v. 30.06.2021, HRRS 2021 Nr. 1056
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 11. Januar 2021 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Wird nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf bei den Akten befindliche Abbildungen verwiesen, ist deren bildhafte Wiedergabe in den Urteilsgründen entbehrlich. Chatverläufe sind nur dann wörtlich mitzuteilen, wenn es auf den genauen Wortlaut ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 4 StR 37/19).
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1056
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß