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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 699

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 90/20, Beschluss v. 18.05.2020, HRRS 2020 Nr. 699


BGH 6 StR 90/20 - Beschluss vom 18. Mai 2020 (LG Hannover)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, jedoch entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. April 2020).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 699

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner