HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 699
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 90/20, Beschluss v. 18.05.2020, HRRS 2020 Nr. 699
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, jedoch entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. April 2020).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 699
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner