HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 841
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 86/20, Beschluss v. 04.06.2020, HRRS 2020 Nr. 841
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Oktober 2019 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - auch zugunsten des nichtrevidierenden Angeklagten G. - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten für den Einziehungsbetrag als Gesamtschuldner haften. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 841
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner