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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 694

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 78/20, Beschluss v. 05.05.2020, HRRS 2020 Nr. 694


BGH 6 StR 78/20 - Beschluss vom 5. Mai 2020 (LG Magdeburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 12. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Zwar setzt ein Hang im Sinne des § 64 StGB entgegen der Ansicht der Strafkammer keine „Abhängigkeit“ voraus (UA S. 13; vgl. bereits BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - 6 StR 28/20). Die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hält aber im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand, weil das Landgericht mit noch vertretbarer Begründung die hinreichende Erfolgsaussicht einer solchen Maßregel verneint hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 694

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner