HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 839
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 75/20, Beschluss v. 04.06.2020, HRRS 2020 Nr. 839
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. November 2019 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch auf dessen widersprüchliches Einlassungsverhalten gestützt hat, kann der Senat ausschließen, dass das Urteil hierauf beruht.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 839
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner