hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 839

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 75/20, Beschluss v. 04.06.2020, HRRS 2020 Nr. 839


BGH 6 StR 75/20 - Beschluss vom 4. Juni 2020 (LG Hannover)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. November 2019 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Soweit das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch auf dessen widersprüchliches Einlassungsverhalten gestützt hat, kann der Senat ausschließen, dass das Urteil hierauf beruht.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 839

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner