HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 731
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 56/20, Beschluss v. 21.04.2020, HRRS 2020 Nr. 731
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 21. November 2019 wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend, dass die Revision des Nebenklägers auch unbegründet wäre.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 731
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner