HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 730
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 51/20, Beschluss v. 21.04.2020, HRRS 2020 Nr. 730
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 12. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen von der Einziehung des PC-Towers STRIX, Nr. 1547 FD25830300980 mit Ausnahme der Festplatte, auf der sich die kinderpornographischen Videodateien befinden, abgesehen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 730
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner