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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 887

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 51/20, Beschluss v. 16.06.2020, HRRS 2020 Nr. 887


BGH 6 StR 51/20 - Beschluss vom 16. Juni 2020 (LG Aschaffenburg)

Zurückweisung der Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 21. April 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Mit Beschluss vom 21. April 2020 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 12. Dezember 2019 im Wesentlichen als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Die als Anhörungsrüge (§ 356a StPO) auszulegende Eingabe ist unzulässig, weil der Verurteilte es unterlassen hat, den Zeitpunkt der nach § 356a Satz 2 StPO maßgeblichen Kenntnisnahme glaubhaft zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2014 - 5 StR 169/14). Sie wäre zudem unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 887

Bearbeiter: Christian Becker