HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 196
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 444/20, Beschluss v. 26.01.2021, HRRS 2021 Nr. 196
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 16. September 2020 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend nimmt der Senat wegen der Mängel in der Darstellung des Ergebnisses des molekulargenetischen Gutachtens auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift vom 15. Dezember 2020 Bezug.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 196
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede