HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 194
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 442/20, Beschluss v. 27.01.2021, HRRS 2021 Nr. 194
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 15. September 2020 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts der übrigen Ausführungen begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Strafkammer bei ihrer Prognoseentscheidung auch aggressive Verhaltensweisen des Beschuldigten gegenüber Familienmitgliedern in die Abwägung einbezogen hat, obwohl insoweit weder ausreichende Feststellungen getroffen noch diese tragfähig belegt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 4 StR 632/19 Rn. 12 f.).
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 194
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede