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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 387

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 402/20, Beschluss v. 27.01.2021, HRRS 2021 Nr. 387


BGH 6 StR 402/20 - Beschluss vom 27. Januar 2021 (LG Halle)

Adhäsionsverfahren (Beginn des Zinslaufs); Absehen von einer Entscheidung wegen erheblicher Verfahrensverzögerung.

§ 404 StPO; § 406 Abs. 1 Satz 4, Satz 5 StPO; § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 3. Juli 2020 wird verworfen; jedoch wird der Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass der Anklagte der Adhäsionsklägerin G. S. Zinsen erst ab dem 20. Juni 2020 zu zahlen hat. Im Übrigen wird von einer Entscheidung abgesehen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Neben- und Adhäsionsklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Entscheidung des Landgerichts, der Adhäsionsklägerin Zinsen auf das zuerkannte Schmerzensgeld ab dem Tag des Antragseingangs - hier am 19. Juni 2020 - zuzusprechen, hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar weist der Generalbundesanwalt zu Recht darauf hin, dass Prozesszinsen erst ab dem Tag zu entrichten sind, der auf die Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. März 2018 - 5 StR 52/18). Indessen hat die Adhäsionsklägerin in ihrer Antragsschrift beantragt, den Angeklagten zur Zahlung von Verzugszinsen seit dem 1. Juni 2020 zu verurteilen. Da die tatsächlichen Voraussetzungen des Verzugs (vgl. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB) vorlagen, waren Zinsen jedenfalls ab dem 19. Juni 2020 zu entrichten.

Der Senat kann die Revision jedoch nicht insgesamt gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss verwerfen, weil der Generalbundesanwalt beantragt hat, den Adhäsionsausspruch dahin zu ändern, dass Zinsen erst seit dem 20. Juni 2020 zu zahlen sind. Er sieht insoweit von einer Entscheidung ab, weil eine solche durch Urteil das Verfahren erheblich verzögern würde (§ 406 Abs. 1 Sätze 4 und 5 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 387

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede