HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 386
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 368/20, Beschluss v. 24.02.2021, HRRS 2021 Nr. 386
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. Juli 2020 werden als unbegründet verworfen; die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird jedoch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen lediglich in Höhe von 151.812,45 Euro angeordnet.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 386
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede